Flucht- und Rettungsplan
Der Gesetzgeber hat diese Fürsorgepflicht im ArbSchG §9+10 festgeschrieben. Zum Schutz der Mitarbeiter werden Flucht-und Rettungspläne erstellt und an geeigneten Stellen im Betrieb ausgehängt.
Hier sind die Verläufe der Fluchtwege, die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen, die Brandschutzeinrichtungen und die Lage der Sammelstellen grafisch darzustellen.
Bei unseren Begehungen weisen wir selbstverständlich auch auf Optimierungsmöglichkeiten hin und beraten auf Wunsch, anschließend erstellen wir für Sie die Vorschriften- konformen Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3.
Nach der Erstellung der Flucht-und Rettungspläne unterstützen wir Sie gerne bei den notwendigen Arbeiten der Aktualisierung der Pläne. Dieses wird nach jeder baulichen Veränderung zeitnah erforderlich. Es besteht auch die Möglichkeit eines regelmäßigen Recalls unsererseits, damit die gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Sprechen Sie uns gerne an!