Brandschutzhelfer

Der Arbeitgeber benennt eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern als Brandschutzhelfer. Diese sind für verschiedene Aufgaben im Bereich des Brandschutzes verantwortlich.

Nach § 10 (2) des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), hat der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten zu benennen, die die Aufgabe der Brandbekämpfung übernehmen.

Dies ist auch in der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Punkt 7.2, geregelt.

Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus einer Gefährdungsbeurteilung.

Selbstverständlich müssen die Brandschutzhelfer entsprechend geschult werden im Umgang mit Löschmitteln und Geräten, Verhaltensweisen im Brandfall (z.B. Räumung) und präventiven Brandschutz.

Wir führen die Ausbildung in Anlehnung an die DGUV Information 205-023 aus:

nach einem umfassenden theoretischen Teil folgt der praktische Teil mit unterschiedlichen Löschmitteln am Fire – Trainer, einem mit Gas betriebenen „Brandsimulator“. Des Weiteren wird an den im Betrieb vorhandenen Löschgeräten, wie zum Beispiel „Wandhydranten“, geübt.