Brandschutzbeauftragter
(1)Der Brandschutzbeauftragte wird vom Arbeitgeber schriftlich bestellt. Dieser Mitarbeiter (intern oder extern) ist entsprechend qualifiziert, um die Überwachung und Kontrolle des betrieblichen Brandschutzes auszuüben.
(2)Die Notwendigkeit der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen, bzw. als Auflage aus der Baugenehmigung.
Der Brandschutzbeauftragte hat eine beratende Funktion gegenüber der Geschäftsleitung. Er ist gleichzeitig ein zentraler Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen im Betrieb und unterstützt beratend bei Baumaßnahmen und Veränderungen im Betrieb. Die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten werden in der DGUV I 2015-003 und der Richtlinie VdS 3111 des Verband der Sachversicherer detailliert beschrieben.
Durch die externe Bestellung des Brandschutzbeauftragten wird ein hohes Maß an laufender Fortbildung und Fachkenntnis sichergestellt.
Maßgeblich sind die Verordnungen der Länder (vergleiche MBO § 14; LBO SH § 15, HbauO § 17, NbauO § 14 usw.). In verschiedenen Sondervorschriften, wie z.B der Industriebaurichtlinie, Verkaufsstättenverordnung und der Hochhausrichtlinie. Zudem kann sich im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände, der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ und die TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ ergeben, dass die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten notwendig ist.